Reiseveranstaltungsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen, sofern er diese ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält mit oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine schriftliche Reisebestätigung.

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von EUR 25,-, jedoch nicht mehr als EUR 50,- pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Restzahlung wird am 10. Tag vor Reiseantritt fällig, wenn der Veranstalter einen Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ausgehändigt hat. Der Veranstalter hat sich gemäss § 651 k Abs. 3 BGB versichert. Einen Sicherungsschein im Sinne des Gesetztes erhält der Kunde mit der Reisebestätigung. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, wird der Veranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

3. Leistungen/Preise

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben in der Reisebestätigung. Beschreibungen in nicht von dem Veranstalter herausgegebenen Orts- oder Hotelprospekten, die der Kunde eventuell vom einbuchenden Reisebüro zusätzlich erhält, werden nicht Gegenstand des Reisevertrages.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt voraus, dass der Veranstalter die Berechnung des neuen Reisepreises so aufschlüsselt, dass die Erhöhung vom Kunden nachgerechnet werden kann. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.

5. Rücktritt durch den Reisenden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Schadenersatzanspruch nach seiner Wahl konkret berechnen oder den in Absatz 3 festgesetzten Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung verlangen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs werden je nach der Frist, die zwischen Rücktritt und vertraglich vereinbartem Reisebeginn liegt, für Busreisen folgende Vomhundertsätze als Pauschale festgesetzt:

Rücktrittserklärung

bis zu 30 Tagen vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn: EUR 25,- Bearbeitungsgebühr pro Person,

vom 30. Tag – 15. Tag 30 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50,- pro Person,

vom 14. Tag – 8. Tag 60 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50,- pro Person,

vom 7. Tag – 1. Tag 70 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 50,- pro Person.

Tritt der Kunde erst am Tag des Reisebeginns zurück, betragen die pauschalierten Rücktrittskosten 100 % des Reisepreises pro Person.

Bei allen Tages- oder Mehrtagsfahrten mit Veranstaltungen, bei denen Eintrittskarten erforderlich sind, fallen die Eintrittskarten immer zu 100 % an.

Berechnet der Reiseveranstalter seinen Schaden anstelle der Pauschale konkret, so bestimmt sich die Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes, der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir empfehlen den Abschluss eines Versicherungspaketes mit Reisekranken-, Notfall-, Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7. Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten

Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so richtet sich die Haftung des Reiseveranstalters nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, die der Reiseveranstalter verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

8. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung

Will der Kunde den Veranstalter auf Minderung, Schadenersatz wegen vertraglicher Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Ansprüche der Kunden aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

9. Pass-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reiseveranstalter informiert die Kunden in den Reiseprospekten über die für deutsche Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Ergänzend (zum aktuellen Stand und über die für die Erlangung von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten und Fristen) werden die Kunden von den Reisebüros, die durch einen Agenturvertrag mit dem Reiseveranstalter verbunden sind, aufgeklärt und beraten.

10. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute handelt.

Die Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom 15. November 2006.
Veranstalter: Johann Gerken GmbH & Co., Mühlenstraße 8, 27404 Elsdorf